Lagerhaltung

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Lagerhaltung – Konsignationslager

Was bedeutet Lagerhaltung?

Mit Lagerhaltung ist die gewollte Unterbrechung des betrieblichen Materialflusses gemeint. Dadurch entstehen gebildete Bestände an Waren. Für die Lagerhaltung brauchen Unternehmen ein Lager, also einen Raum, ein Gebäude oder ein Areal, in dem Waren oder Güter aufbewahrt werden können.Die Lagerhaltung trägt unter anderem zur Kontinuität im Sortiment sowie zur Sicherstellung der Produktion bei.

Ein häufiges Problem in der Lagerhaltung Logistik ist die zu große Zahl an Lägern. Wenn Prozesse kritisch überprüft und effizienter ausgerichtet werden, lässt sich die Zahl der Läger reduzieren. Damit entfallen insbesondere Transportkosten, Handlingkosten sowie Kosten für den Betrieb der Läger.

Funktionen & Aufgaben der Lagerhaltung

Sicherungs- und Versorgungsfunktion:
Die Lagerhaltung (Langzeitspeicherdienst) dient als Absicherung gegenüber unzureichenden Lagerbeständen (Mindestbestand) und zur Sicherstellung der Produktion und Lieferung.
– Überbrückungsfunktion (Kurzzeitspeicherdienste oder Ausgleichs- bzw. Pufferfunktion):
Die Lagerhaltung schafft einen Ausgleich von Schwankungen in der
Beschaffung und dem Absatz, beispielsweise durch Lieferengpässe.
– Sortierungsfunktion:
Die Lagerhaltung (auch kurzfristige Lagerungen) ermöglicht das Sortieren der gelagerten Güter und Materialien nach betriebsinternen Vorgaben. Veredlungsfunktion: Die Lagerung von Gütern als Teil ihres Produktionsprozesses, wie die Reifung von Wein zur Veredlung des Geschmacks, ist durch die Lagerhaltung möglich.
– Umformungsfunktion:
Die Lagerhaltung erfüllt die Aufgabe, dass Ware für den Vertrieb verkaufsfähig gemacht wird, indem sie beispielsweise verpackt, etikettiert oder umgefüllt wird.
– Spekulationsfunktion:
In der Lagerhaltung wird Ware gelagert, um sich gegenüber möglichen Schwankungen im Preis oder der Verfügbarkeit abzusichern (spekulative Einkäufe).
– Größendegressionsfunktion:

Die Lagerhaltung stellt die Lagerung von Materialien sicher, die wiederum die Bestellung von hohen Stückzahlen und damit sinkenden Bestellkosten pro Einheit ermöglicht.

Achtung:
Personal kann nicht gelagert werden.

Lagerhaltung Arten

Die Haltung und Lagerung von Waren lässt sich in verschiedene Lagerarten klassifizieren:
– Zu lagernden Güterarten:
Konsistenz, Materialart, Gewicht, Volumen, Temperatur, Menge, Lagerzustand, etc.
– Wertschöpfungsprozess:
Eingangslager für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: vor der Produktion
– Zwischenlager für Halbfabrikate:
zeitlich mit der Produktion
– Ausgangslager für Fertigprodukte:
nach der Produktion
– Art des Betriebs:
Industriebetrieb (Vorratslager, Zwischenlager, Erzeugnislager), Großhandel (Kommissionslager), Einzelhandel (Verkaufslager), Spedition (Auslieferungslager, Verteilungslager), Zoll (Verwahrungslager)
– Lagerstandort:
Zentrales Lager (internes Lager) oder Dezentrales Lager (Außenlager)
– Bauweise des Lagers:
Freilager, Geschlossenes Lager, Speziallager
– Verwaltungsform des Lagers:
Eigenlager oder Fremdlager

Optimierung der Lagerkosten

Hohe Lagerkosten durch hohe Lagerbestände müssen nicht mehr sein. Die Reduzierung der Lagerkosten und die Aufrechterhaltung einer guten Lieferbereitschaft hören sich im ersten Moment nach einem Zielkonflikt an. Dabei führt ein hoher Lagerbestand zwangsläufig zu größeren Lagerkosten. Zusätzlich binden Sie Kapital, das Ihnen an andere Stelle als liquide Mittel fehlen. Ein weiterer unschöner Nebeneffekt der erhöhten Lagerbestände ist das gesteigerte Risiko der Bildung von Lagerhüter und Verlusten. Mit einer optimierten Lagerverwaltung lassen sich Kosten reduzieren, Engpässe vermeiden und Liquidität sicherstellen.

Fazit:
Die Senkung der Lagerkosten bietet enorme Potentiale, die in jedem Unternehmen schlummern, aber nicht selten verschlafen werden. Mit strukturierten und standardisierten Prozessen lässt sich schnell und dauerhaft die Kostenschraube nach unten drehen. Der Nutzen hingegen schnellt meist in die Höhe. Probieren Sie es doch einfach einmal selbst und berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen.

Lagerhaltung - Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Teile- oder Warenlager, das in direkter Nähe oder direkt auf dem Gelände eines Kunden eingerichtet ist. Zu einem modernen Lagermanagement gehört das Konsignationslager dazu. Der Lieferant wird als Eigentümer der Ware auch Konsignant, der Kunde auf dessen Gelände sich das Lager befindet wird Konsignator, genannt. Ein Eigentumsübergang vom Lieferanten auf den Kunden erfolgt, wenn eine festgelegte Frist abgelaufen ist oder der Kunde Waren oder Teile aus dem Lager entnimmt. Auch eine vertragliche Regelung, der sogenannte Eigentumsvorbehalt, ist möglich. Der Lieferant bleibt dann bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer.

Auswahl und Definition der Produkte für das Konsignationslager

Zunächst sollte man sich die Frage stellen, welche Waren sinnvollerweise für ein Konsignationslager infrage kommen. Gibt es häufig benötigte Bauteile oder Betriebsstoffe, für die eine ständige Verfügbarkeit lohnt? Wollen Sie teure Teile mit schwankendem Bedarf risikoarm lagern? Dann machen diese Waren für diese Art der Lagerung, bei der die Verantwortung für die Ware beim Lieferanten liegt, Sinn.

Planen der Infrastruktur für ein Konsignationslager

Im nächsten Schritt sollte man überprüfen, ob genug räumliche Kapazität für ein Konsignationslager vorhanden ist. Die Beteiligten sollten die entsprechende Infrastruktur, die benötigt wird, sollte dringend überprüfen. Auch die IT-Infrastruktur muss leistungsfähig genug sein, dass Lieferanten aktuelle Restbestände abrufen können.

Mit der richtigen Software managen Sie sämtliche Abläufe Ihres Konsignationslagers wie von selbst. Per Mausklick legen Sie Inventurlisten für Ihr Lager an. Bestellvorgänge erstellen Sie automatisch. Mittels EAN- und Barcodescannern versehen Sie Ihre Artikel mit entsprechenden Chargennummern. Dadurch beschleunigen Sie die Abwicklung Ihres Wareneingangs und Warenausgangs.

Vor- und Nachteile eines Konsignationslagers für Kunden

Ein Konsignationslager bietet für Kunden verschiedene Vorteile. Zum einen haben Kunden durch diese Art der Lagerung ein begrenztes Investitionsrisiko, wenn der Lieferant, dem die Ware gehört, selbst die Verantwortung für die Qualitätssicherung trägt. Zum anderen gibt es für Kunden eine niedrigere Kapitalbindung. Sie profitieren zudem von der prompten Verfügbarkeit der Waren und Teile und dem Entfall von Investitionen in ein eigenes Lager. Kunden, die von einem Konsignationslager profitieren, sollten allerdings nicht vernachlässigen, die Preise verschiedener Lieferanten regelmäßig zu vergleichen oder gegebenenfalls verhandeln. Nur so kann eine kritische Prüfung der Preisveränderungen beim Konsignation-Partner garantiert werden.

Im folgenden fassen wir dies mit einer kurzen Übersicht nochmal zusammen:
Vorteile:
– begrenztes Investitionsrisiko
– geringe Kapitalbindung
– keine Investition in eigenes Lager
– prompte Verfügbarkeit der Waren & Teile

Nachteile:
– Preisänderung durch Konsignationspartner
– mögliche Kosten durch versäumten Preisvergleich

Konsignationslager - Umsatzsteuer

Zum 1. Januar 2020 ist eine gesetzliche Regelung für Konsignationslager in Kraft getreten (§ 6b Umsatzsteuergesetz). Sie setzt eine von mehreren Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie um, die sogenannten „Quick Fixes”. Dabei handelt es sich um Sofortmaßnahmen der EU, welche zum Ziel die Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Mehrwertsteuersystems
haben. Während bislang jedes EU-Land selbst entscheiden konnte, inwiefern es Vereinfachungen für die Einrichtungen für Konsignationslagern zuließ, existiert nunmehr auf europäischer Ebene erstmals eine einheitliche Regelung.

Gemäß der Neuregelung gilt die Verbringung von Gegenständen eines Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung nicht als Lieferung. Dadurch soll eine Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland nicht mehr erforderlich sein.

Die Vereinfachungsregelegung kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Ware wird in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat
    verbracht mit dem Ziel, die Ware anschließend an einen anderen Unternehmer
    zu liefern
  2. Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  3. Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus dem Bestimmungsland.
  4. Der Lieferant trägt das Verbringen in ein besonderes Register ein und nimmt den Vorgang in seine Zusammenfassende Meldung auf.
  5. Die Ware muss spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers wieder entnommen werden.
  6. Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
  7. Die Regelung lässt grundsätzlich einen Erwerberwechsel zu, vorausgesetzt der neue Erwerber hat seine Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Lieferer vor dem Kauf der Ware bekannt gegeben und der Verkauf an den neuen Erwerber hat binnen zwölf Monaten nach Ankunft der Ware im Lager stattgefunden. Außerdem muss ein Eintrag des Wechsels in das Register erfolgen.

Ebenfalls zulässig ist es, die Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten in den Abgangsstaat zurückzusenden, vorausgesetzt die Rücksendung wird in das Register eingetragen. Von der Neuregelung nicht erfasst sind naturgemäß Drittlandsfälle.

Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

Abweichend von dem vorstehenden Ergebnis haben die Finanzbehörden verschiedener EU-Mitgliedstaaten aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass die steuerliche Erfassung des Betreibers eines Konsignationslagers vermieden wird. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass an Stelle der Erwerbsbesteuerung durch den (Zu)lieferer eine innergemeinschaftliche Lieferung (in der Regel) auf den Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager fingiert wird und die Erwerbsbesteuerung durch den im Empfangsland ansässigen Kunden vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Vereinfachungsregelung vorsehen, erteilen konsequenter Weise für das Unterhalten eines Konsignationslagers keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, da diese nach ihrer Sicht nicht erforderlich ist.

Im Verhältnis zu Ländern, die eine entsprechende Vereinfachungsregelung kennen, lässt es die deutsche Finanzverwaltung im Einzelfall zu, dass der deutsche (Zu)lieferer den entsprechenden Vorgang entgegen den deutschen Vorschriften nicht als innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender Inlandslieferung anmeldet, sondern die Warenentnahmen aus dem Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden behandelt. Da im anderen Mitgliedstaat eine Erwerbsbesteuerung nicht erfolgt, ist dementsprechend nicht das innergemeinschaftliche Verbringen, sondern die innergemeinschaftliche Lieferung, die erst bei Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager vorliegt, in der Zusammenfassenden Meldung anzumelden.

Für deutsche Unternehmen ist das Vorhandensein einer entsprechenden Vereinfachung positiv, da hierdurch die Registrierung im Ausland entfällt. Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen von einer entsprechenden Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht werden kann, ist vor Ort zu klären. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen von Land zu Land in der
konkreten Ausgestaltung variieren. Teilweise wird die Anwendung von der Entnahme innerhalb bestimmter Fristen abhängig gemacht. Weiter sind in der Regel bestimmte Anzeigepflichten bei der örtlichen Finanzbehörde zu erfüllen. Wegen der Frage, ob und in welcher Form eine entsprechende Vereinfachung im Ausland existiert, ist es deshalb unerlässlich, dass der deutsche
Unternehmer bei Konsignationslagergeschäften im EU-Ausland die steuerlichen Modalitäten präzise klärt. Eine erste Anlaufstelle hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein.

Hinweis:

Auch wenn eine Vereinfachungsregelung im genannten Sinn Anwendung findet, hat das deutsche Unternehmen das Vorliegen der Steuerbefreiung des aus deutscher Sicht gegebenen innergemeinschaftlichen Verbringens von Deutschland in den anderen Mitgliedstaat buch- wie belegmäßig nachzuweisen. Ist für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Konsignationslagers im EU-Ausland eine Vereinfachungsregelung nutzbar, wird für den erforderlichen Buchnachweis jedenfalls – soweit ersichtlich – seitens der baden-württembergischen Finanzverwaltung im Anschluss an eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. August 1999 – S 7100a eine erleichterte Nachweisführung akzeptiert. Danach kann für die bei Verbringenstatbeständen für den Buchnachweis erforderliche Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des im Ausland belegenen (eigenen) Unternehmensteils im Einzelfall verzichtet werden. Diese Vereinfachung ist erforderlich, da mangels Registrierungspflicht im Ausland eine entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht existiert. Für den Belegnachweis ist die Verbringung der jeweiligen Waren auf das Lager durch die vorgeschriebenen Belege in Versendungs- bzw. Beförderungsfällen zu führen.

Länder, in denen nach derzeitigem Kenntnisstand Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager ohne zeitliche Befristung bestehen sind:

  1. Belgien
  2. Finnland
  3. Großbritannien
  4. Irland
  5. Lettland
  6. Niederlande
  7. Polen
  8. Rumänien (aber, soweit bekannt, mit Gegenseitigkeitserfordernis; Problem für deutsche Unternehmen, da Deutschland keine Vereinfachungsregelung kennt!)
  9. Slowakische Republik
  10. Slowenien
  11. Tschechische Republik
  12. Ungarn

Die volle und umfangreichere Auskunft sowie weitere offene Fragen hierzu, beziehen Sie am besten bei dem für Sie jeweils zuständigen Finanzamt.

Da wir bei Ferrpol langfristige Erfahrungen im Bereich Lagerhaltung besitzen, sind wir gerne bereit Ihnen bei jeglichen Fragen, der jeweiligen Planung sowie Unterstützung und Realisierung oder möglichen Anregungen behilflich zu sein. Sprechen Sie uns einfach an und unsere Experten stehen Ihnen zur Seite.